Satzung

Neufassung vom 15.10.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ziele und Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „Weidener Turnverein 1869 e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Würselen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen unter der Nr.1466 eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind „rot – weiß“

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Ertüchtigung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist frei von politischen, rassischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Tendenzen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

  1. Der Verein ist Mitglied der einschlägigen Fachverbände.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    • Aktiven Mitgliedern
    • Inaktiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
    • Mitgliedern unter 18 Jahren
    • Die unter a) bis c) genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Konfession und des Berufs werden.
  3. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Antragssteller unter 18 Jahren haben die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters beizubringen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem zuständigen Abteilungsleiter. Der Antragssteller erhält schriftlichen Bescheid. Aufgenommene Bewerber erhalten eine Aufnahmebestätigung. Die aktuelle gültige Satzung kann im Internet eingesehen,  bzw. bei der Mitgliederverwaltung angefordert werden. Abgelehnte Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des BDSG -Bundesdatenschutzgesetz.

§ 6 Ehrungen und Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht hat. Nur auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann die betreffende Person von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  3. Mitglieder werden wie folgt geehrt:
    • 15 Jahre Mitgliedschaft bronzene Ehrennadel
    • 25 Jahre Mitgliedschaft silberne Ehrennadel
    • 50 Jahre Mitgliedschaft goldene Ehrennadel
    • Ebenfalls sind Ehrungen für besondere Leistungen nach Vorschlag aus den Abteilungen möglich, hierüber entscheidet dann der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen zu besuchen.
  2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  3. Stimmübertragung sowie Übertragung sonstiger Rechte an Dritte sind nicht zulässig. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Vornahme einer Rechtshandlung und die Einleitung, Fortführung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit dem Verein zur Beschlussfassung ansteht.
  4. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins als bindet an.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die aktuelle Beitragsordnung ist jederzeit bei der Mitgliederverwaltung erhältlich und wird im Internet veröffentlich.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bei Barzahlung im Voraus zu entrichten. Nimmt das Mitglied am Einzugsverfahren teil, wird der Jahresbeitrag ab dem 1.4. eines jeden Jahres abgebucht. Es werden im laufenden Jahr keine Beiträge erstattet außer bei ungerechtfertigem Bankeinzug, Bescheinigungen für evtl. Beitragsreduzierung müssen bis spätestens 10.3. eines jeden Jahres vorliegen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit, jedoch spätestens bis zum 15.11. eines Jahres schriftlich erfolgen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  2. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, d.h. länger als 1 Jahr – trotz einfacher schriftlicher Mahnung – mit seiner Beitragszahlung in Rückstand ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach Anhörung des Auszuschließenden, und zwar:
    • Bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen diese Satzung und/oder Sportordnungen des jeweiligen Fachverbandes,
    • Bei vereinsschädigendem Verhalten.
    • Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen 14 Tage – beginnend mit dem Tage der Zustellung – das Recht des Einspruchs zu. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet endgültig. Zu dieser Verhandlung vor dem geschäftsführenden Vorstand ist der Ausgeschlossene zu laden. Nach Ausschluss dürfen Vereinsembleme in der Öffentlichkeit nicht mehr getragen werden; im übrigem gilt Ziffer 2 sinngemäß. Eine Anfechtung des Beschlusses im ordentlichen Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Vereinseigentum ist zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§ 10 Organe und Beauftragte des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
  2. Beauftragte des Vereins sind:
    • Die Kassenprüfer

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • Der/die 1. Vorsitzende/r
    • Der/die 2. Vorsitzende/r
    • Der/die Schatzmeister/in
      Er besitzt alle Befugnisse und Vollmachten, ist jedoch an die Vereinsbeschlüsse und die Satzung gebunden. Jeweils zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte bedient er sich:
    • Des geschäftsführenden Vorstandes
    • Des erweiterten Vorstandes
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • Der/die 1. Vorsitzende/r
    • Der/die 2. Vorsitzende/r
    • Der/die Schatzmeister/in
    • Ein/e Vertreter/in jeder Abteilung
      Mindestens einmal im Quartal findet eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes statt.
  4. Zum erweiterten Vorstand gehören:  der geschäftsführende Vorstand, der/die Schriftführer/in, der die Pressewart/in, der/die Sozialwart/in, der Gerätewart/in 2 Beisitzer/innen, der/ die Abteilungsleiter/in und die Jugendleiter/in der Abteilungen. Es findet mindestens einmal jährlich eine Sitzung des erweiterten Vorstandes statt.

§ 12 Wahl des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand, mit Ausnahme der Vertreter der Abteilungen werden durch die Mitgliederversammlung von allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt. Die Vertreter/innen der Abteilungen werden auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung von allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern gewählt, der/die Abteilungsleiter/in und Abteilungsjugendleiter/in wird durch die jeweilige Abteilung gewählt.

    Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt.

    In Jahren mit einer ungeraden Zahl scheiden aus:
    • Der/die 1.Vorsitzende/r
    • Der/die Schatzmeister/in
    • Der/die Pressewart/in
    • Der/die Sozialwart/in
    • Ein/e Beisitzer/in
  • In Jahren mit einer geraden Zahl scheiden aus:
    • Der/die 2. Vorsitzende/r
    • Der/die Gerätewart/in
    • Der/die Schriftführer/in
    • Ein/e Beisitzer/in

2. Zur Wahl können nur ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der  Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Die in § 11 genannten Abteilungsleiter/innen, die Abteilungsgeschäftsführer/innen und die Abteilungsjugendleiter/innen und deren Mitarbeiter/innen werden innerhalb der einzelnen Abteilungen in einer ordentlichen Abteilungsmitgliederversammlung gewählt, die bis spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen sind. In dieser Abteilungsmitgliederversammlung ist ebenfalls eine Person zu wählen, die der Mitgliederversammlung als Vorschlag zur Wahl für den/die Vertreter/in der Abteilung zu benennen ist.

3. Scheidet im Geschäftjahr ein Vorstandsmitglied aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, das freiwerdende Amt kommissarisch zu besetzten. Nachträgliche Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung ist erforderlich.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiteten Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der erweitete Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokoll führenden Vorstandsmitglied zu unterzeichen ist.
  4. Die verschiedenen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Ämtern, die ihnen anvertraut sind.
  5. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, von sich aus Ausschüsse einzusetzen und sie mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Die Ausschussmitglieder sind dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich.
  6. Vorstandmitglieder dürfen für Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung in Höhe der Pauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über die Zahlung der Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr, und zwar innerhalb des zweiten Quartals, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt:
    • Wenn dies mindestens ⅓ der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt,
    • Wenn es der Vorstand für notwendig hält.
  2. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung, und zwar durch:
  3. Die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse binden den Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Händen des Vorstandes sein.
  5. Der Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    • Genehmigung der Geschäftsberichte und Rechnungslegung über das abgelaufene Rechnungsjahr,
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und eines Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr
    • Satzungsänderung
    • Anträge
  6. Wortmeldungen können schriftlich oder mündlich an den Versammlungsleiter gerichtet werden.

§ 15 Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Vorstandsitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Versammlungsleitung

  1. Die Leitung der jährlichen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes. Steht das Mitglied selbst zur Wahl an, wird die Leitung der Versammlung für die Wahlentscheidung für dieses Mitglied von einem anderen Mitglied des Vorstandes übernommen.
  2. Zur Entlastung des Vorstandes wird aus der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils in geraden und ungeraden Jahreszahlen für je zwei Jahre.
  2. Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfungen erstrecken sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19 Haftung

  1. Für alle etwa eintretenden Unfälle bei sportlichen Veranstaltungen sind die Mitglieder bei der „Sporthilfe e.V. Duisburg“ versichert.
  2. Eine Haftung für Diebstähle und Vandalismus auf Sportplätzen, in Sporthallen oder in andern Räumen und Anlagen des Vereins besteht nicht.
  3. Eine Haftung für nicht vom Vorstand genehmigte Veröffentlichungen und Publikationen ist ausgeschlossen.

§ 20 Sportbetrieb innerhalb der Abteilungen

  1. Die Abteilungen sind an die Satzung des Vereins und die Vereinsbeschlüsse gebunden. Der Sportbetrieb regelt sich nach den Satzungen des Deutschen Sportbundes bzw. der Fachverbände.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung entscheidet mit ¾ Mehrheit eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung. In der Einladung muss auf diesen Zweck besonders hingewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist.
  3. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung mit Angabe des Zweckes einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet endgültig mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Auflösungsversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Kinderschutzbund e.V. Ortsgruppe Würselen zu, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  6. Die Abwicklung der noch laufenden Geschäfte wird durch die von der Mitgliederversammlung hiermit beauftragten Mitglieder bewirkt.

§ 22 Annahme der Satzung

Mit ¾ Mehrheit beschlossen und angenommen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2013 zu Würselen am 15.10.2013.